Vermittlungsgutschein – Was ist das und wer hat Anspruch

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Die Bundesagentur für Arbeit setzt sich bei Arbeitssuchenden das Ziel, diese möglichst schnell wieder in eine Beschäftigung zurückzuführen. Das ist je nach Qualifikation jedoch nicht immer ohne weiteres möglich. Es kann helfen, die Vermittlung von einer privaten Vermittlungsagentur durchführen zu lassen: Manche Arbeitssuchende bekommen so evtl. schneller oder überhaupt eine (erneute) Beschäftigung. Um die Praxis der Vermittlung über private externe Vermittlungsagenturen zu fördern, wurde der sogenannte Vermittlungsgutschein mitsamt dem dahinterstehenden Gesetz geschaffen. Der Gutschein fördert die Leistung der Vermittlung. Der „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)“ wird auf Antrag gewährt. Wer aber bekommt den Gutschein? Gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf und welche Maßnahmen gibt es?

Wer hat Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?

Der Antrag auf einen Vermittlungsgutschein kann seitens eines Arbeitssuchenden bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Dies kann schriftlich via Post, E-Mail, Fax oder die Online-Nachrichtenfunktion ebenso wie telefonisch und persönlich vor Ort erfolgen. Ob der Arbeitssuchende eine finanzielle Leistung bezieht oder nicht spielt keine Rolle. Wohl aber gilt es, andere Voraussetzungen zu erfüllen:

Einen Vermittlungsgutschein beantragen können lt. Gesetz nur jene Arbeitssuchende bzw. Arbeitslose, die:

  • ALG I beziehen (nach 6 Wochen Wartezeit)
  • ALG II beziehen
  • einen 1-Euro-Job haben
  • nach Elternzeit zurückkehren
  • Erwerbsaufstocker sind
  • Gründer sind oder planen, eine Existenz aufzubauen
  • keine Leistung beziehen bzw. gerade einen Schul-/Berufsabschluss haben.

Wenigstens eines dieser Kriterien muss für die erfolgreiche Erfüllung der Voraussetzungen bzw. für den Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegeben sein. Entsprechend profitiert davon eine breite Bevölkerungsschicht, beginnend beim Schulabgänger mit erfolgreichem Abschluss bis hin zu neu gewordenen Eltern oder langjährig berufstätige Menschen, die jetzt ALG I oder II beziehen.

 

Besteht ein rechtlicher Anspruch auf den AVGS?

Tatsächlich besteht teilweise ein Rechtsanspruch für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, allerdings nur für Leistungsempfänger von ALG II, insofern in den letzten 3 Monaten eine Periode der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Wochen bestand. Zeitlich nicht angerechnet werden Weiterbildungsmaßnahmen oder ähnliches.

 

So wird der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eingelöst

Mit einem Vermittlungsgutschein können private Vermittlungsagenturen kostenfrei damit beauftragt werden, Arbeit für den Inhaber des Gutscheins zu suchen. Es ist auch möglich, mehrere Agenturen zu beauftragen, da nur derjenige mit der erfolgreichen Vermittlung bezahlt wird: Das Honorar beträgt dann bis zu 2000 Euro, wobei noch ein Behindertenzuschlag von 500 Euro hinzukommt. Die Einlösung darf aber nur bei zertifizierten Vermittlern erfolgen. Außerdem wird das Honorar nur dann ausgezahlt, wenn das Original des AVGS vorliegt und wenn die gefundene Beschäftigung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählen beispielsweise die Sozialversicherung, ein Umfang von wenigstens 15 Wochenstunden und eine Mindestdauer von 3 Monaten. Um das zu garantieren, wird das Honorar in zwei Schritten ausbezahlt: Nach 6 Wochen Beschäftigung die ersten 1000 Euro, nach einem weiteren halben Jahr wieder 1000 Euro.

 

 

Autor: J. Bruschinski

 

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